Die unterschiedlichen Vermittlertypen
In der Versicherungsvermittlung
Die Vermittlertypen
Am Markt der deutschen Versicherungsvermittler treffen Sie auf unterschiedliche Versicherungs-Vermittlertypen. Hierzu unterscheiden wir im Wesentlichen die folgenden fünf.
Wir selbst sind aus Überzeugung als Versicherungsmakler registriert und finden, Sie sollten wissen, mit welchem Vermittlertyp Sie es bisher zu tun haben, welche kleinen aber feinen Unterschiede es gibt und was Sie von Ihrem Berater erwarten können oder eben auch nicht.
So überprüfen Sie den Status Ihres persönlichen Vermittlers:
➢ Auf https://www.vermittlerregister.info/recherche gehen
➢ einfach nach Namen und Vornamen Ihres Vermittlers suchen. Schon bekommen Sie angezeigt, welche Art der Berufszulassung Ihr Vermittler hat.
Versicherungsmakler
Rechtsgrundlage:
§ 34d Abs.1 GewO, Versicherungsmakler mit Erlaubnis
Bezahlung:
Erhält von einer Vielzahl unterschiedlicher Versicherungen seine Provision für bestimmte Vertragsabschlüsse, ist aber keiner weisungsgebunden.
Unabhängigkeit & Produktauswahl:
JA, der Versicherungsmakler ist als einziger Vermittlertyp ausschließlich seinen Kunden verpflichtet und nicht an bestimmte Versicherungsunternehmen gebunden (Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft). Er wählt frei aus den gesamten Angeboten des Marktes ein für den Kunden geeignetes Angebot aus.
Haftung:
Der Versicherungsmakler haftet persönlich bei Falschberatung und ist daher verpflichtet sich gegen Vermögensschäden zu versichern.
Besonderheit:
Versicherungsmakler (z.B. BBC Finance) gelten als Sachwalter des Kunden. Sie werden in der Regel auf Basis eines Maklervertrages/-vollmacht für den Mandanten tätig, um für ihn Verträge mit Versicherern abschließen, ändern oder kündigen zu können.
Mehrfachagent
Rechtsgrundlage:
§ 34d Abs. 1 GewO, Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
Bezahlung:
Erhält von mehreren Versicherungen Provision für Vertragsabschlüsse, ist jedoch wie der Versicherungsvertreter weisungsgebunden.
Unabhängigkeit & Produktauswahl:
NEIN, der Mehrfachagent ist seinen Versicherungsgesellschaften gegenüber, wie auch der Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter), verpflichtet und im Auftrag dieser auf dem Markt tätig. Er kann nur aus dem Produktangebot der Versicherungen, mit denen er eine Geschäftsbeziehung unterhält, ein geeignetes Angebot auswählen.
Haftung:
Der Mehrfachagent haftet nicht persönlich bei Falschberatung. Die jeweilige Versicherung haftet bei Falschberatung für ihn.
Besonderheit:
Mehrfachagenten können und dürfen nur Verträge ihrer Versicherungen, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten, vermitteln und handeln folglich in deren Interesse. Ob die vermittelten Verträge die Wünsche/ Bedürfnisse des Kunden vollständig erfüllen können, ist rechtlich von sekundärer Bedeutung, da sie nur verpflichtet und berechtigt sind, aus dem Angebot ihrer Versicherungen auszuwählen.
Versicherungsvertreter
Rechtsgrundlage:
§ 34d Abs. 7 GewO, Gebundener Versicherungsvertreter
Bezahlung:
Erhält von „seiner“ Versicherung seine Provision für bestimmte Vertragsabschlüsse, ist daher weisungsgebunden.
Unabhängigkeit & Produktauswahl:
NEIN, der Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter) ist seiner Versicherungsgesellschaft gegenüber verpflichtet und im Auftrag dieser auf dem Markt tätig. Er kann nur aus dem Produktangebot der Versicherung und deren Verbundpartner (z.B. SV-Versicherung, LBS, Sparkasse oder R+V, Schwäbisch Hall, Volksbank) ein geeignetes Angebot auswählen.
Haftung:
Der Versicherungsvertreter haftet nicht persönlich bei Falschberatung. Die Versicherung haftet bei Falschberatung für ihn.
Besonderheit:
Versicherungsvertreter (z.B. DVAG, Allianz, ERGO, AXA, Generali, Württembergische, R+V, SV, usw.) können und dürfen nur Verträge ihrer Versicherung vermitteln und handeln folglich in deren Interesse. Ob die vermittelten Verträge die Wünsche/Bedürfnisse des Kunden vollständig erfüllen können, ist rechtlich von sekundärer Bedeutung, da sie nur verpflichtet und berechtigt sind, aus dem Angebot ihrer Versicherung auszuwählen.
Versicherungsberater
Rechtsgrundlage:
§ 34e Abs. 1 GewO, Versicherungsberater mit Erlaubnis
Bezahlung:
Wird ausschließlich direkt vom Kunden beauftragt und bezahlt (Honorar keine Provision), ist daher keiner Gesellschaft weisungsgebunden.
Unabhängigkeit & Produktauswahl:
JA, der Versicherungsberater (Honorarberater) ist ausschließlich seinen Kunden verpflichtet die ihn für die Leistungserbringung direkt bezahlen, ist nicht an bestimmte Versicherungsunternehmen gebunden (Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft), vermittelt keine Versicherungen bzw. wenn, darf er keine Provisionen dafür annehmen (sogenannte Nettotarife).
Haftung:
Der Versicherungsberater haftet persönlich bei Falschberatung und ist daher verpflichtet sich gegen Vermögensschäden zu versichern.
Besonderheit:
Versicherungsberater (Honorarberater) beraten in allen Versicherungsfragen in der Regel ohne konkrete Verträge zu vermitteln. Wenn sie vermitteln, dann nur sogenannte Nettotarife (ohne Provision kalkulierte Tarife) oder sie sind zur Rückerstattung der enthaltenen Provision verpflichtet. Sie erhalten also keine Provision vom Versicherungsunternehmen, sondern werden mit einem Honorar durch den Kunden vergütet.
Bankberater
Rechtsgrundlage:
In der Regel bei der Bank fest angestellt
Bezahlung:
Erhält ein Gehalt und in der Regel zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provision für Vertragsabschlüsse, ist weisungsgebunden.
Unabhängigkeit & Produktauswahl:
NEIN, der Bank- oder Sparkassenberater ist seinem Arbeitgeber (Bank- oder Sparkasse) gegenüber verpflichtet und im Auftrag seiner Bank- oder Sparkasse auf dem Markt tätig. Er kann nur aus dem Produktangebot seiner Bank und deren Verbundpartner (z.B. Sparkassen- oder VR-Verbund) ein geeignetes Angebot auswählen.
Haftung:
Der Bank- oder Sparkassenberater haftet nicht persönlich bei Falschberatung. Die Bank haftet bei Falschberatung für den Mitarbeiter.
Besonderheit:
Bank- und Sparkassenberater können und dürfen nur Verträge ihres Arbeitgebers vermitteln und handeln folglich in dessen Interesse. Ob die vermittelten Verträge die Wünsche/Bedürfnisse des Kunden vollständig erfüllen können, ist rechtlich von sekundärer Bedeutung, da sie nur verpflichtet und berechtigt sind, aus dem Angebot ihres Arbeitgebers auszuwählen.
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